Ab Mittwoch, 1. Dezember 2021, gilt die 2G-Regelung in München auch für die Außengastronomie, verbunden mit einer FFP2-Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur am Platz zulässig. 

Glühweinstand am Viktualienmarkt
Symbolbild Glühweinstand am Viktualienmarkt in München

Die Weihnachtsmärkte in München sind abgebaut. Teilweise in dichten Trauben sind in den vergangenen Tagen die Menschen in der Altstadt in München zusammengestanden, um Glühwein zu trinken, der dort von den Gastronomiebetrieben ausgeschenkt wurde. Während die Marktkaufleute vom Christkindlmarkt in die Röhre schauen, haben die Gastronomiebetriebe in der Altstadt fleißig Glühwein – teilweise auch ToGo – ausgeschenkt. Diesem bunten Treiben wurde nun angesichts der hohen Inzidenzzahlen, die sich bei Ungeimpften in Richtung 1.800 bewegen, von der Stadt München Einhalt geboten. In einer Allgemeinverfügung wurde festgelegt, dass auch in der Außengastronomie die 2G-Regel (geimpft oder genesen) gilt. Ausnahmen gibt es nur für minderjährige Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von zwölf Jahren und drei Monaten. Personen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorweisen können, ist der Zugang zu der Gastronomie unter freiem Himmel untersagt.

Verstöße dagegen können von der Polizei bei den Konsumenten unmittelbar vor Ort mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro geahndet werden. Neben empfindlichen Bußgeldern mit Regelsätzen bis zu 5.000 Euro können für Gastronomie-Betreiber die Konsequenzen bei wiederholten Verstößen in Innen- und Außenbereichen bis zur vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen reichen.

Oberbürgermeister Dieter Reiter begründet diesen Schritt: „Wir haben im Stadtrat beschlossen, dass die Schanigärten und Freischankflächen den Winter über mit Ökostrom beheizt werden dürfen. Das darf aber nicht dazu führen, dass sich hieraus Infektionsherde ergeben. Weil man am Sitzplatz ja keine Maske aufhat, ist es nicht nur sinnvoll, sondern wegen dieser aktuell hohen Inzidenz auch zwingend, dass anders als bisher auch in der Außengastronomie 2G gelten muss. Stehplätze gibt es nicht. Auswüchse, wie wir sie dieses Wochenende leider an verschiedenen Stellen in der Stadt beobachten mussten, dürfen sich nicht wiederholen.” 

Jeder Betrieb ist selbst dafür verantwortlich, dass das Personal die Gäste kontrolliert. Das Kreisverwaltungsreferat überprüft die Gastronomiebetriebe intensiv und umfassend zusammen mit der Polizei. Die Kontrollen mit Identitätsfeststellung erfolgen flächendeckend in allen Stadtbezirken. Das Augenmerk der behördlichen Kontrollen liegt darauf, ob die Betriebe die geeigneten Rahmenbedingungen schaffen, dass die Regeln zum Infektionsschutz eingehalten werden. Bei den Kontrollen der vergangenen Wochen hat sich gezeigt, dass die überwiegende Zahl der Betriebe große Anstrengungen unternimmt, die infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen bestmöglich umzusetzen, so das Bayerische Innenministerium. Die Allgemeinverfügung gilt ab 1. Dezember bis zum 15. Dezember 2021