München: Hier darf an Karfreitag trotz Tanzverbot getanzt werden

Karfreitag ist ein sogenannter stiller Feiertag, an dem in Bayern Tanzverbot herrscht. Doch es gibt eine Ausnahme: Der Bund für Geistesfreiheit (BfG) hat vor drei Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht erstritten, das aus weltanschaulichen Gründen eine Tanzveranstaltung stattfinden darf. Daher findet am Karfreitag, 19. April 2019, am Abend eine “Heidenspaß-Party” im Blitz Club auf der Museumsinsel in München statt. 

Heidenspass Party am Karfreitag als Protest gegen Tanzverbot
Heidenspass Party am Karfreitag als Protest gegen Tanzverbot

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 darf trotz Tanzverbots an Karfreitag getanzt werden – sofern der Tanz Ausdruck einer weltanschaulichen Abgrenzung gegenüber dem Christentum ist. Auf Grundlage dieser Entscheidung veranstaltet der BfG München am 19. April 2019 die große “Heidenspaß-Party” im Blitz Club  auf der Museumsinsel (Forum im Deutschen Museum). Unter dem Motto “Tanzen lernen an Karfreitag” startet die Veranstaltung um 19.00 Uhr mit einem Lindy Hop-Tanzworkshop von Swing and the City. Um 20.30 Uhr beginnt im großen Club das Abendprogramm mit der Live-Band “The Stimulators”. In der Pause um ca. 21.20 Uhr treten das Profi-Tanzpaar Ksenia Makhortova und David Riegler auf. Die beiden sind in der deutschen Rangliste auf Platz 2 und zeigen eine 4-Tänze-Show. Ab 20.30 Uhr laden DJ Nosce-te-ipsum (Schwarzes-Tanzen, Loft) und DJ Andreas (Dance into the Darkness) im kleinen Club 2 zum “Dunkelbunten Gesellschaftstanz” mit Darkwave, Metal und Gothic. Nach dem Auftritt der Stimulators legt ab ca. 23.00 Uhr BLITZ-DJ Donner im großen Club auf. Der Eintritt im Blitz Club (Museumsinsel 1, 80538 München) ist frei.
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts und Ausnahmegenehmigung des Münchner Kreisverwaltungsreferats
 
Dass die Münchner Heidenspaß-Party nun schon zum dritten Mal stattfinden kann, ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Die Richter in Karlsruhe hatten am 7. Oktober 2016 entschieden, dass Artikel 5 des Bayerischen Feiertagsgesetzes mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar ist. Damit folgten sie einer Verfassungsbeschwerde des BfG München, der sich nach dem Verbot der “Heidenspaß statt Höllenqual-Party” im Jahr 2007 erfolgreich durch alle Instanzen geklagt hatte.
 
Das Kreisverwaltungsreferat München hat Anfang März per Bescheid für die Durchführung der Heidenspaß-Party “gemäß Art. 5 Feiertagsgesetz (FTG) eine Befreiung vom Vergnügungsverbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG zugelassen.” Assunta Tammelleo, stellvertretende Vorsitzende des BfG München, sieht die erteilte Befreiung trotzdem kritisch und stellt die Frage: “Warum brauchen konfessionsfreie Menschen eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie ihre vom Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte wahrnehmen wollen? Und schon gar nicht bedarf es einer Religionspolizei, die regelt, wann Menschen fröhlich oder traurig zu sein haben.” In der Bevölkerung Münchens ist der Anteil der Bürger ohne religiöse Konfession die größte Gruppe, gefolgt von den Katholiken und Protestanten.