Für Silvester gelten in München coronabedingt auch in diesem Jahr wieder einige Regeln. Dazu zählen ein Alkoholkonsumverbot in der Fußgängerzone und am Viktualienmarkt und ein Verbot zum Zünden von Böllern innerhalb des Mittleren Rings. Die bayernweit angeordnete Sperrstunde um 22 Uhr in der Gastronomie wurde dagegen für die Silvesternacht aufgehoben. 

Alkoholkonsumverbot an Silvester in der Fußgängerzone und  am Viktualienmarkt in München
Alkoholkonsumverbot an Silvester in der Fußgängerzone und am Viktualienmarkt in München

Zum Jahreswechsel gelten auch in diesem Jahr in München wieder spezielle Regelungen. Außerdem gibt es bundesweit oder in Bayern coronabedingte Beschränkungen.

An Silvester ab 15 Uhr und am Neujahrstag bis 9 Uhr sind Ansammlungen von mehr als 10 Personen auf folgenden öffentlichen Straßen und Plätzen verboten: Innenstadt mit Fußgängerzone und Viktualienmarkt, Baldeplatz, Friedensengel, Olympiaberg und angrenzende Grünflächen, Schloss Nymphenburg sowie Wittelsbacherbrücke, Reichenbachbrücke und Corneliusbrücke.

In der Fußgängerzone sowie auf dem Viktualienmarkt gilt das Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum durchgehend von 31. Dezember, 11 Uhr, bis 1. Januar, 23 Uhr.

Bundesweit dürfen keine Silvesterknaller und Raketen verkauft werden. Ziel der Regelung ist, Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht zu verhindern. In München ist zudem das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung, also Silvesterknaller und Böller, am gesamten 31. Dezember und am gesamten 1. Januar in der Umweltzone innerhalb des Mittleren Rings untersagt. Das gilt auch auf den dort befindlichen privaten Grundstücken.

Die bayernweit momentan geltende Sperrstunde in der Gastronomie von 22 bis 5 Uhr ist für die Silvesternacht aufgehoben.

Außerdem gilt: Geimpfte und Genesene dürfen sich im Rahmen von privaten Zusammenkünften mit maximal zehn Personen treffen. Sobald eine ungeimpfte Person dabei ist, gelten die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Somit sind private Zusammenkünfte, egal ob im privaten oder im öffentlichen Raum, an denen auch Ungeimpfte teilnehmen, grundsätzlich nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes sowie höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Hausstands möglich – und zwar unabhängig von deren Impfstatus. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht dazu. Für private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, zum Beispiel in angemieteten Räumlichkeiten, gilt die Obergrenze von 10 Personen ebenfalls. Tanzveranstaltungen sind untersagt.