Am vergangenen Samstag hat die Stadt München den dritten Tag in Folge den Inzidenzwert von 35 überschritten. Das bedeutet, dass ab Montag, 23. August 2021 die 3G-Regel für Innenbereiche in Kraft tritt. Das bedeutet, dass nur mehr Geimpfte, Getestete oder Genesene beispielsweise die Innengastronomie nutzen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besuchen oder im Hotel übernachten dürfen. 

3G DEHOGA Schild
3G Schild Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern – Zutritt nur für geimpfte, genesene oder negativ getestete Gäste

Mit einer Inzidenz von 48,5 lag der Wert am Samstag den dritten Tag in Folge “Über 35”. Das heißt, dass ab Montag, 23. August 2021, für Innenbereiche die 3G-Regel gilt: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete. Die entsprechende Neufassung der Infektionsschutzverordnung tritt ab heute in Kraft, mit der die Bund-Länder-Beschlüsse vom 10. August für Bayern umgesetzt werden. 

Die 3G-Regel gilt für folgende Bereiche:

  • bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass in geschlossenen Räumen,
  • für die Innengastronomie,
  • für Indoor-Sport,
  • kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen und Kinos, sofern sie in geschlossenen Räumen stattfinden,
  • für Angebote in geschlossenen Räumen von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • sowie bei körpernahen Dienstleistungen, wie Friseure oder Fußpflege.

Außerdem gilt bei der Inzidenzeinstufung „über 35“ die 3G-Regel jetzt auch für Besucherinnen und Besuchern von Krankenhäusern und Übernachtungsgäste von Beherbergungsbetrieben müssen nicht nur bei der Ankunft, sondern auch alle weiteren 72 Stunden einen Testnachweis vorlegen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.

Ausgenommen von der 3G-Regel sind Kinder unter 6 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler – wobei die Ausnahmeregelung für Schüler*innen auch in den Ferien gilt. Das hat das bayerische Gesundheitsministerium jetzt klargestellt.

Regelungen zu Testnachweisen

Es ist ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, nachzuweisen.

Von der 3G-Regel ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden.