Arbeitgeber im Bereich der Post-, Paket- und Expressdienstleister finden sehr kreative Lösungen, wenn es darum geht, den Mindestlohn zu unterlaufen. Das Beladen von Lieferfahrzeugen oder das Waschen der Kfz sind die beliebtesten Tätigkeiten, die von den Arbeitnehmern als Leistung außerhalb der Arbeitszeit abverlangt werden. Das hat der Münchner Zoll bei einer Schwerpunktprüfung in München festgestellt. 

Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts München
Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts München, Quelle Foto: Zoll

241 Arbeitgeber hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts München mit 98 Zöllnerinnen und Zöllnern am Dienstag, dem 23. März 2021, im Rahmen einer regionalen Schwerpunktprüfung im Bereich Post-, Paket- und Expressdienstleister kontrolliert.

Während der Prüfung kam es bei den Befragungen der Fahrer immer wieder zu ähnlich Aussagen: Ein Fahrer müsse vor Beginn der “offiziellen” Arbeitszeit jeden Tag noch Hilfsarbeiten machen. Als Beispiele werden öfters das Beladen und auch das Säubern des Fahrzeugs genannt. Das macht jeden Tag ungefähr eine halbe Stunde aus, wodurch der Fahrer pro Woche an die 2,5 Stunden unbezahlt arbeitet.

“Solche Dinge hören wir leider öfters, dass bei der Arbeitszeitaufschreibung ‘kreativ’ gearbeitet wird. Die Arbeitgeber unterlaufen damit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2021 in der Branche der Post-, Paket- und Expressdienstleister bei 9,50 Euro/ Stunde liegt. Und wer möchte schon für umsonst seine Arbeitszeit verrichten?”, erklärt Marie Müller,  Sprecherin des Hauptzollamts München.

Bei den Schwerpunktprüfungen des Münchner Zolls erstrecken sich die Prüfungen unter anderem auf die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Mindestlohngesetz, sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Scheinselbstständigkeit, Ausländerbeschäftigung und Leistungsbetrug.

Auch “Lohnsplitting” ist immer wieder ein Problem, das die Zöllnerinnen und Zöllner bei ihren Prüfungen feststellen. Bei dieser Hinterziehungsform verkürzt der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung, indem er die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, der tatsächlich nur einer Beschäftigung nachgeht, auf mehrere Beschäftigungen aufteilt. Oftmals erfolgt hier die Aufteilung auf eine Haupt- und eine Nebenbeschäftigung.