Das Verwaltungsgericht München hat einen Eilantrag des Veranstalters aus der Querdenker-Szene abgelehnt, statt der stationären Versammlung auf der Theresienwiese einen unangemeldeten Spaziergang durch die Innenstadt durchzuführen. Eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf der Theresienwiese auf 2.000 sah das Gericht hingegen als nicht zulässig an. 

Justizpalast Oberlandesgericht Justizia München

(Update 29.12.21, 16.45 Uhr) Der Veranstalter hat die von der Stadt München auf die Theresienwiese verlegte Kundgebung, die nun mit 5.000 Teilnehmer möglich wäre, offiziell abgesagt. Die Querdenker bestehen auf einem Spaziergang in der Innenstadt. In den einschlägigen Chats auf Telegram wird weiterhin aufgerufen, sich zu treffen, obwohl ein Bußgeld bis 3.000 Euro droht. 

(Erstmeldung 29.12.21, 15.00 Uhr) Mit Beschluss vom 29. Dezember 2021 (Aktenzeichen M 13 S 21.6688) hat das Verwaltungsgericht München dem Eilantrag des Veranstalters der für den 29. Dezember 2021 angezeigten Versammlung des „Bündnis um München-steht-auf“ insofern stattgegeben, als die Veranstaltung mit der ursprünglich angezeigten Anzahl von 5.000 Teilnehmern, jedoch auf der Theresienwiesse, stattfinden darf. Im Übrigen hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt und das in der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München festgelegte Verbot von sogenannten Corona-Spaziergängen in der Innenstadt als voraussichtlich rechtmäßig angesehen.

Der Antragsteller hatte für den 29. Dezember 2021 eine Versammlung mit 5.000 Teilnehmern angezeigt, bestehend aus einer Auftaktkundgebung, einer Zwischenkundgebung, einer Schlusskundgebung und dazwischen einer sich fortbewegenden Versammlung. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 beschränkte die Landeshauptstadt München die angezeigte Versammlung im Wesentlichen dahingehend, dass eine sich fortbewegende Versammlung untersagt werde, der stationäre Teil der Kundgebung auf die Theresienwiese verlegt und die Teilnehmerzahl auf maximal 2.000 beschränkt werde. Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass der Veranstalter die Versammlung mit der ursprünglich angezeigten Teilnehmerzahl von 5.000 Personen durchführen darf und die Beschränkung durch die Landeshauptstadt auf 2.000 Teilnehmer voraussichtlich nicht rechtmäßig erfolgte.

Die im Übrigen verfügten Beschränkungen durch die Stadt hat das Gericht für voraussichtlich rechtmäßig erachtet. Die seitens der Stadt angestellte Gefahrenprognose sei nicht zu beanstanden, so das Verwaltungsgericht. Das RKI empfehle in seiner Risikobewertung derzeit aufgrund einer „sehr besorgniserregenden“ Entwicklung Reduktion aller nicht notwendigen Kontakte und, falls Kontakte nicht gemieden werden können, das Tragen von Masken, das Einhalten von Mindestabständen und die Beachtung der Hygiene. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Omikron-Variante. Die Infektionsgefahr könne nach zutreffenden Ausführungen nur bei strikter Einhaltung einer Maskenpflicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Nach der eingeholten und nicht zu beanstandenden Einschätzung der Polizei könne davon aber bei der angemeldeten Versammlung aufgrund der Erfahrungen aus vergleichbaren Versammlungen nicht zuverlässig ausgegangen werden. Zur hinreichenden Gewährleistung der erforderlichen Abstände der Versammlungsteilnehmer sei es also geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit des Antragstellers zum Schutz von Leben und Gesundheit von Teilnehmenden, Passanten und Einsatzkräften sowie im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens auch angemessen, eine Fortbewegung im konkreten Fall zu untersagen.

Der Antragsteller könne sein Anliegen zum Aufruf „für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft ohne Impfplicht“ auch ohne eine Fortbewegung an die Öffentlichkeit tragen. Um die erforderlichen Mindestabstände zu gewährleisten sei auch die örtliche Verlegung auf die Theresienwiese nicht zu beanstanden. Bei gleichzeitigem Schutz der Allgemeinheit bleibe es dem Antragsteller hinreichend möglich, auf einer öffentlich zugänglichen und immer noch in der Nähe des Stadtzentrums gelegenen Örtlichkeit sein kommunikatives Anliegen zu verwirklichen.