Nach den Erfahrungen der letzten unangemeldeten, sogenannten Corona-Spaziergängen hat das Kreisverwaltungsreferat auch für die erste Januar-Woche 2022 ein Verbot per Allgemeinverfügung ausgesprochen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder bis 3.000 Euro. Gemäß dem Versammlungsgesetz ordnungsgemäß angezeigte Demonstrationen sind davon nicht betroffen.

Querdenker Demo im Univiertel in München – Polizei versucht, die Teilnehmer an nicht angemeldetem Corona-Spaziergang durch die Stadt zu hindern
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(Update 30.12.21) Die Stadt München hat unangemeldete, sogenannte “Corona-Spaziergänge” auch für den 1., 3. und 5. Januar 2022 mit einer Allgemeinverfügung verboten, wenn die Anzeige- und Mitteilungspflicht gemäß Bayerischem Versammlungsgesetz nicht eingehalten wurde.

Wörtlich heißt es in der Anordnung des Kreisverwaltungsreferates: “Die Allgemeinverfügung dient dazu, einem Wildwuchs an in keiner Weise vertretbaren Demos mit zum Teil gewaltbereiten Teilnehmenden vorzubeugen, bei denen weder Mindestabstände eingehalten noch Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Die Teilnahme an nicht im Vorfeld angemeldeten und auflagenkonformen Demos gegen die Pandemiebekämpfung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird polizeilich verfolgt. Gegen jeden einzelnen Teilnehmer kann ein Bußgeld bis 3.000 Euro verhängt werden. Demonstrationen, die sich gegen die Pandemiebekämpfung richten, können weiterhin nach vorheriger fristgerechter Anmeldung beim Kreisverwaltungsreferat und gemäß der dort erlassenen Auflagen durchgeführt werden, soweit keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen. Gesetzlich ist grundsätzlich eine Anmeldefrist von 48 Stunden vor beabsichtigtem Beginn einzuhalten, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einzuberechnen sind. Den behördlichen Auflagen ist strikt Folge zu leisten.”

(Update 29.12.2021, 16.45 Uhr) Der Veranstalter hat die von der Stadt München auf die Theresienwiese verlegte Kundgebung, die nun mit 5.000 Teilnehmer möglich wäre, offiziell abgesagt. Die Querdenker bestehen aber auf einem Spaziergang in der Innenstadt. In den einschlägigen Chats auf Telegram wird weiterhin aufgerufen, sich zu treffen, obwohl ein Bußgeld bis 3.000 Euro droht. Die Polizei hat auf dem Geschwister-Scholl-Platz in der Maxvorstadt Lautsprecher-Durchsagen gestartet, die auf das Verbot nicht angemeldeter Versammlungen hinweise. 

(Update 29.12.21, 15.00 Uhr) Siehe auch Entscheidung des Verwaltungsgerichts von heute: Verwaltungsgericht München: Verbot von Corona-Spaziergängen ist rechtens


(Erstmeldung 28.12.21) Die Gegner von Corona-Maßnahmen “München steht auf”  hat für den kommenden Mittwoch, 29.12.2021, wieder einen sogenannten Spaziergang durch die Maxvorstadt in München angemeldet. Bereits am vergangenen Mittwoch hatten sich dort 5.000 Personen eingefunden, um an einer nicht angemeldeten Versammlung teilzunehmen. Wie in der vergangenen Woche wurde in einem Bescheid vom Kreisverwaltungsreferat (KVR) statt einer Demo in der Innenstadt eine Kundgebung auf der Theresienwiese mit 2.000 Personen mit Abstandsregeln und Maskenpflicht genehmigt. Diese Verlegung wollen die Initiatoren, wie in der letzten Woche, aber nicht akzeptieren. In Telegram-Chats wird dagegen wieder kräftig für eine Wiederholung des Treffens im Univiertel geworben, bei dem am letzten Mittwoch unter anderem eine Polizeikette durchbrochen wurde. Anschließend zogen die Teilnehmer quer durch die Stadt, wobei der Straßenbahn- und Individualverkehr zum Erliegen kam. 

Kommunen können Allgemeinverfügungen erlassen

Die Polizei wäre für Morgen besser gerüstet, als letzte Woche. Statt 500 Beamte sollten 1.000 Kräfte eingesetzt werden. Auch die Aufrufe in den sozialen Medien werden genau unter die Lupe genommen. Ein Polizeisprecher hat am Dienstag gegenüber dem Bayerischen Rundfunk berichtet, dass in einschlägigen Chat-Gruppen sogar dazu aufgerufen wurde, Messer mitzuführen, um sich gegen die Polizei wehren zu können, und Kinder als Schutzschilder zu missbrauchen, ähnlich wie am Montag in Schweinfurt geschehen. Nun wurde der sogenannte Spaziergang untersagt. Bereits in der letzten Woche hatte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann die Kreisverwaltungsbehörden darauf hingewiesen, dass die Städte und Landkreise per Allgemeinverfügung solche getarnte Demonstrationen untersagen kann. Hermann dazu wörtlich: “Wenn der Stadt München eine solche Aktion bekannt ist, hat sie die Möglichkeit, schon im Vorfeld mit einer Allgemeinverfügung bestimmte Auflagen zu bestimmen. Wenn sich die Teilnehmer nicht daran halten, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen.“

München verbietet sogenannte Coronaspaziergänge 

Die Landeshauptstadt München hat nun zur präventiven Gefahrenabwehr ab Mittwoch, 29. Dezember 2021, zunächst bis 30. Dezember 2021 im gesamten Stadtgebiet alle stationären oder sich fortbewegenden Demos im Zusammenhang mit sogenannten „Coronaspaziergängen“, wenn die Anzeige- und Mitteilungspflicht gemäß Bayerischem Versammlungsgesetz nicht eingehalten ist. Die Allgemeinverfügung dient dazu, einem Wildwuchs an in keiner Weise vertretbaren Demos mit zum Teil gewaltbereiten Teilnehmenden vorzubeugen, bei denen weder Mindestabstände eingehalten noch Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Die Teilnahme an nicht im Vorfeld angemeldeten und auflagenkonformen Demos gegen die Pandemiebekämpfung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird polizeilich verfolgt. Gegen jeden einzelnen Teilnehmer kann ein Bußgeld bis 3.000 Euro verhängt werden. Die Polizei kann das Bußgeld vor Ort verhängen. 

Oberbürgermeister Dieter Reiter begründet die Maßnahme: „Wie ich bereits angekündigt habe, werden wir als Stadt unsere Möglichkeiten ausschöpfen, um gewalttätige und aggressive Ausschreitungen unter Missbrauch der Meinungs- oder Versammlungsfreiheit und unter Missachtung von Abstandsregeln und Maskenpflicht in Zukunft zu verhindern. Damit hat die Polizei die Möglichkeit, Verstöße gegen die Allgemeinverfügung zu verfolgen und Zuwiderhandlungen umgehend zu ahnden.“

Laut Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums München lehnte bei bisherigen „Coronaspaziergängen“ ein Großteil der Anwesenden die Einhaltung der behördlichen Maßnahmen bewusst ab. Aus gefahrenabwehrenden und infektiologischen Gründen beschränkte Demos wurden teilweise kurzfristig vorab vom Veranstalter abgesagt und im Anschluss unkontrolliert als Ersatzveranstaltungen durchgeführt, bei denen die Teilnehmenden sich vermeintlich unorganisiert durch das Stadtgebiet bewegten und ihren Protest zum Ausdruck brachten. Es sei dabei zu einer Vielzahl von Verstößen gekommen, so die Polizei. 

“Demonstrationen, die sich gegen die Pandemiebekämpfung richten, können weiterhin nach vorheriger fristgerechter Anmeldung beim Kreisverwaltungsreferat und gemäß der dort erlassenen Auflagen durchgeführt werden, soweit keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen. Gesetzlich ist grundsätzlich eine Anmeldefrist von 48 Stunden vor beabsichtigtem Beginn einzuhalten, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einzuberechnen sind. Den behördlichen Auflagen ist strikt Folge zu leisten.”,  betont das KVR.

Ein konkret beim Kreisverwaltungsreferat für morgen angemeldeter Demozug gegen die Pandemiebekämpfung durchs Univiertel mit 5.000 Teilnehmenden wurde wie vergangene Woche behördlich untersagt, der stationäre Kundgebungsteil auf die Theresienwiese verlegt und auf 2.000 Teilnehmende mit Maskenpflicht und Abstandsgebot begrenzt. Begründet wird die Verlegung, weil es in der jüngeren Vergangenheit nachweislich nicht gelungen sei, einen entsprechenden Demozug mit hoher Personenzahl im Griff zu behalten und die behördlichen Auflagen umzusetzen. Etwaige Ersatzdemos oder „Coronaspaziergänge“ im Univiertel oder an anderen Orten in der Innenstadt wie vergangene Woche fallen unter die Allgemeinverfügung und sind untersagt.

Text der Allgemeinverfügung

1. Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München werden alle stationären oder sich fortbewegenden Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen, wie beispielsweise sog. „Corona“-, „Montags“- oder „Abschluss“- „Spaziergänge“ bzw. Kerzendemos, untersagt, sofern die Anzeige- und Mitteilungspflicht nach Art. 13 BayVersG nicht eingehalten ist.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am 28.12.2021 um 20.00 Uhr durch Veröffentlichung im Internet (www.muenchen.de/amtsblatt), in Rundfunk und Presse als bekannt gegeben und ist ab dem 29.12.2021, 0.00 Uhr wirksam.
3. Die Allgemeinverfügung ist bis zum Ablauf des 30.12.2021 gültig.