Wenn Taxis vor Clubs und Diskotheken außerhalb von Standplätzen auf Fahrgäste warten, darf die Stadt München keine Bußgelder kassierten. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München am 19. Juni 2018 entschieden.

Symbolbild Taxi
Symbolbild Taxi

Für Taxis gibt es eine Standplatzpflicht. In München sind aber auch oft Schlangen von Fahrzeugen vor Clubs und Diskotheken zu beobachten, die dort auf Fahrgäste warten. Die Stadt München hat in ihrer Taxiordnung ein Bußgeld bei Verstößen gegen die Standplatzpflicht erlassen und auch Bußgelder verhängt. Dagegen ist ein betroffener Taxifahrer in München vor Gericht gezogen. Denn in der bundesweiten Personenbeförderungsgesetz (PBefG)  ist kein Bußgeld vorgesehen, wenn sich die Taxler nicht an die Standplatzpflicht halten. Er hat nun beim BayVGH Recht bekommen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das Gericht Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat. 

Am 19. Juni 2018 hat der BayVGH die Regelung in § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung) für unwirksam erklärt, wonach Taxis im Stadtgebiet nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Dies hat zur Folge, dass die Stadt Verstöße gegen die Standplatzpflicht künftig nicht mehr mit Geldbußen ahnden kann, wie es § 6 Nr. 1 ihrer Taxiordnung vorsieht.

Nach Auffassung des BayVGH hat der Bundesgesetzgeber die Standplatzpflicht für Taxifahrer abschließend im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt und eine Ahndung mit einem Bußgeld insoweit nicht vorgesehen. Es fehle daher an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung einen Bußgeldtatbestand zu erlassen. “Die vorliegende Entscheidung hat somit nicht zur Folge, dass für Taxifahrer keine Standplatzpflicht gilt. Denn diese ergibt sich nach Ansicht des BayVGH bereits aus der bundesgesetzlichen Regelung in § 47 Abs. 1 PBefG.” stellt der Verwaltungsgerichtshof fest. 

Der BayVGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Damit kann die Landeshauptstadt München innerhalb eines Monats nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, die in den nächsten Wochen erwartet werden, Revision gegen das Urteil einlegen. Ob die Stadt München Revision einlegt, wird erst nach dem Vorliegen der Urteilsbegründung entschieden. 

(BayVGH, Urteil vom 19. Juni 2018, Az. 11 N 17.1693)