Das sind die Corona-Regeln an Silvester: Knaller und Feuerwerkskörper dürfen nicht verkauft werden, das Zünden von Böllern ist innerhalb des Mittleren Rings verboten, wegen der Ausgangssperre ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum verboten und das gemeinsame Feiern ist stark reglementiert. 

Silvester Feuerwerk auf der Theresienwiese in München 2018
Solche Bilder wie an Silvester 2018 auf dem Tollwood-Gelände auf der Theresienwiese in München wird es heuer nicht geben

Um eines gleich vorweg zu nehmen: Silvesterfeiern im öffentlichen Raum wird es in München zum Jahreswechsel 2020/2021 nicht geben. Denn das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das Anstoßen mit Sekt ist kein triftiger Grund, der die Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr morgens aufheben würde. Ziel aller getroffenen Regelungen ist es, Menschenansammlungen zu verhindern und die Ausbreitung des Corona-Erregers damit einzudämmen sowie die aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin stark beanspruchten Krankenhäuser und Notfallambulanzen zu entlasten.

Wobei es kein generelles Abbrennverbot von Pyrotechnik gibt. Wer also auf Privatgrund seine Silvesterraketen startet, wird nicht belangt. “Eine Rechtsgrundlage für ein generelles Abbrennverbot von Pyrotechnik im privaten Bereich besteht nicht.”, stellt Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle fest. “Andere Städte mussten entsprechende Regelungen nach Gerichtsbeschluss zurücknehmen. Wir haben Entsprechendes aus guten Gründen gar nicht erst versucht. Es ist aber auch nicht notwendig, denn die geltenden Regeln reichen völlig aus. Was noch bleibt, ist ein Appell an Umsicht und Vernunft. Jede und jeder Einzelne muss hier für sich und andere Verantwortung übernehmen, wir alle müssen unseren Beitrag leisten, um gerade unsere besonders gefährdeten Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schützen.“

Das sind die Einschränkungen an Silvester:

  • Bundesweit dürfen in diesem Jahr keine Silvesterknaller und Raketen verkauft werden. Die Regelung untersagt es zum Jahreswechsel 2020/2021, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen zu verkaufen, unabhängig vom Vertriebsweg oder Datum des Kaufvertrags. 
  • Bayernweit ist das Verlassen der Wohnung rund um die Uhr nur aus triftigem Grund erlaubt, Sekt trinken und Raketen abfeuern gehören nicht dazu. Veranstaltungen, Ansammlungen, öffentliche Festivitäten und der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum sind flächendeckend landesweit untersagt. Private Zusammenkünfte sind begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 5 Personen, wobei zu den Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden.
  • Zusätzlich gilt bayernweit auch an Silvester zwischen 21 und 5 Uhr eine nächtliche Ausgangssperre.
  • In München ist zudem das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung, also Silvesterknaller und Böller, am gesamten 31. Dezember und am gesamten 1. Januar in der Umweltzone innerhalb des Mittleren Rings untersagt – auch auf dort befindlichen privaten Grundstücken. Grundlage ist ein Stadtratsbeschluss mit dem ursprünglichen Ziel, mäßigenden Einfluss auf die negativen Begleiterscheinungen wie Lärm, Luftverschmutzung und Müll ausüben zu können. Die bundesweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz räumt den Kommunen die Möglichkeit eines solchen Verbots in dicht besiedelten Gebieten ein.
  • Für Kontrolle und Durchsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz im öffentlichen Raum ist in allererster Linie die Polizei zuständig. Das Polizeipräsidium München überwacht und kontrolliert die Regelungen fortlaufend.

 

Fotostrecke vom Silvester-Feuerwerk in München im Jahr 2018 auf dem Tollwood-Gelände Theresienwiese