Der 68-jährige Mann war schon wegen zweimaliger Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexueller Nötigung vorbestraft. Am 6. Januar 2018 ist Günter H. wieder rückfällig geworden. Er passte in einem Bierlokal in München nach Dienstschluss eine Kellnerin ab und wollte sie vergewaltigen. Der Frau ist es dank massiver Gegenwehr gelungen, den betrunkenen Mann in Schach zu halten. Vom Landgericht München ist der 68-Jährige nun zu einer vierjährigen Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. 

Justizpalast Oberlandesgericht Justizia München

Der Angeklagte wurde wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Strafkammer ordnete zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie anschließende Sicherungsverwahrung an.Die Strafkammer sah es als erwiesen an, dass sich der Angeklagte am 6. Januar 2018 gegen 2.30 Uhr als letzter Gast in einem Bierlokal in München aufhielt. Zur Überzeugung des Gerichts versuchte der Angeklagte eine dort beschäftigte Kellnerin zu vergewaltigen, nachdem kurz zuvor die letzten Gäste das Lokal verlassen hatten. Der Geschädigten gelang es jedoch, durch massive Gegenwehr den stark alkoholisierten Angeklagten an der Tatausführung zu hindern. 

Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Strafkammer zu Lasten des mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten, dass die Geschädigte seit dem Vorfall psychisch stark belastet ist. Zugunsten des im Übrigen voll schuldfähigen Angeklagten wertete das Gericht insbesondere, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt alkoholbedingt enthemmt war. Das Gericht nahm die beim Angeklagten festgestellte Alkoholabhängigkeit aber zum Anlass, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. 

Die Strafkammer ordnete gegen den Angeklagten anschließende Sicherungsverwahrung an. Das Gericht berücksichtigte bei dieser Entscheidung, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen zweier Vergewaltigungen vorbestraft ist. Bereits im Jahr 1998 wurde gegen den Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese Sicherungsverwahrung wurde bis zum Erreichen der nach damaliger Rechtslage bestehenden Höchstfrist am 4.9.2012 vollzogen. Die Vorsitzende Richterin am Landgericht machte in Ihrer Urteilsbegründung deutlich, dass der Angeklagte als klassischer Wiederholungstäter für die Allgemeinheit derzeit gefährlich ist.