Oberbürgermeister Dieter Reiter hat am Freitag in München zu den vom Freistaat Bayern verordneten Ausgangsbeschränkungen Stellung genommen. Er sieht das Zurückfahren des öffentlichen Lebens auf ein Mindestmaß als einzige Möglichkeit, die Dynamik der Ausbreitung von Infektionen durch das Coronavirus zu verlangsamen. Reiter kündigte auch an, dass das Frühlingsfest vom 28. April bis 10. Mai 2020 nicht stattfinden kann. Eine Verlegung des Termins ist angedacht, ob das möglich ist, muss die weitere Entwicklung der Situation zeigen. 

OB Dieter Reiter Pressekonferenz Ausgangsbeschränkungen München
OB Dieter Reiter Pressekonferenz Ausgangsbeschränkungen in München
Quelle Livestream Presseamt Stadt München

(20.3.2020) Nach zwei Tagen mit stark ansteigenden Fallzahlen bei den Infektionen mit dem Coronavirus hatte Oberbürgermeister Dieter Reiter mit seinem Krisenstab bereits Ausgangsbeschränkungen für München beschlossen. Nach Rücksprache mit der Bayerischen Staatsregierung war man dann übereingekommen, das Thema bis heute zu vertagen. Reiter war sich mit Ministerpräsident Markus Söder einig, dass eine Gesamtlösung für ganz Bayern sinnvoll ist. 

Die Staatsregierung hat dann heute Mittag die weitreichenden Ausgangsbeschränkungen (siehe Originaltext unten) für den Freistaat verkündet. Sie gelten ab Samstag, 21. März 2020, 0.00 Uhr, vorerst bis zum 3. April. Danach sind nur mehr der Arbeitsweg, einkaufen oder Arztbesuche erlaubt. Bewegung an der frischen Luft ist ebenfalls gestattet. Aber nur alleine oder gemeinsam mit Personen der häuslichen Lebensgemeinschaft. Ein Aufenthalt in Gruppen mit anderen Personen im Freien ist untersagt. Außerdem werden ab Samstag alle Gastronomiebetriebe, Bau- und Gartenmärkte und Friseurbetriebe geschlossen. Es gilt zudem ein Besuchsverbot in Altenheimen, Krankenhäusern und Pflegeheimen. Die Aufenthaltsbeschränkungen werden von der Polizei überprüft, bei wiederholter Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld bis maximal 25.000 Euro. 

OB Dieter Reiter betonte, wie wichtig jetzt die Einschränkungen sind, Alleine am Freitag, hat sich die Zahl der Neuinfektionen in München um 202 erhöht, ein Zuwachs um fast ein Drittel auf 878 Fälle. “Ich hätte mir gewünscht, dass es nicht so weit kommt”, sagte Reiter auf der Pressekonferenz am Freitag. Er forderte die Bevölkerung von München auf, mitzuhelfen, dass die Zunahme der Infektionen abgeflacht wird, damit alle schwer Erkrankten in den Kliniken gut behandelt und versorgt werden können. 

Der Oberbürgermeister kündigte auch an, dass das Frühlingsfest, das vom 28. April bis 10. Mai 2020 auf der Theresienwiese stattfinden sollte, abgesagt ist. Sofern es möglich ist, soll es zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Allerdings schränkte er ein, dass eine Entscheidung darüber erst gefällt werden kann, wenn sich die Situation entspannt. Ob das Oktoberfest veranstaltet wird, muss spätestens im Juni entschieden werden. 

Der Mitschnitt des Livestreams  von der Pressekonferenz am 20.3.2020 ist hier zu finden: Maßnahmen zur Eindämmung der Coronakrise Bitte spulen Sie vor bis 3 Min. 10 Sek., da bis dahin nur ein Standbild zu sehen ist. 

Die Allgemeinverfügung des Freistaates Bayern am 20.3.2020 zu Ausgangsbeschränkungen 

Allgemeinverfügung
1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Untersagt wird der Besuch von
a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,
b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine
oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige
Gruppenbildung und
h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.