In einem Supermarkt in München Haidhausen hat ein 58-jähriger Kaufmann viermal innerhalb eines Monats geklaut – beim letzten Mal eine Kalbsleber im Wert von 47 Euro. Dafür wurde er jetzt vom Amtsgericht München zu einer Geldstrafe von 208.000 Euro verurteilt.

Symbolbild Gericht Justizia
Symbolbild Gericht Justizia

24.000 Euro verdient der 58-jährige Kaufmann durchschnittlich im Monat, stellte das Amtsgericht München bei Verhandlung wegen Ladendiebstahls am 10. Januar 2018 fest. Der Richter konnte auch eine langes Vorstrafenregister des Angeklagten vorlesen. Da er in Deutschland ohne festen Wohnsitz ist, war er wegen Fluchtgefahr seit seinem letzten Diebstahl schon seit dem 9. Dezember 2017 in Untersuchungshaft.

Einen Tag zuvor wurde er in einem Supermarkt in München-Haidhausen festgehalten, nachdem der Kleptomane zum vierten Mal innerhalb eines Monats gestohlen hatte. Dieses mal hatte er eine Kalbsleber im Wert von 47 Euro in eine Obsttüte umgepackt und diese dann an der Selbstbedienungskasse als billigeres Obstprodukt abgewogen und zu dem günstigeren Preis eingescannt und bezahlt. 

Dem Gericht war der Angeklagte kein Unbekannter. Bereits 2011 war Kaufmann erstmals wegen Diebstahl einer Tonerkassette zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dann folgten mehrere Verurteilungen wegen Steuerbetrugs. Wegen Steuerhinterziehung durch Verschweigen ausländischer Konten war er 2013 nach gut elfmonatiger Untersuchungshaft zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren neben einer Geldstrafe von 440.000 € verurteilt worden. Da er bei einer nachfolgenden Steuerveranlagung einen ausländischen Wohnsitz vorgetäuscht hatte, wurde er 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Die vorangegangene Bewährung wurde widerrufen.

Diesmal wurde der 58-Jährige zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je 800 Euro, insgesamt 208.000 Euro verurteilt. Die Untersuchungshaft wurde aufgehoben. Der zuständige Strafrichter erachtete nun die Verhängung einer hohen Geldstrafe für angemessen: “Dem gegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass sein Bundeszentralregister bereits drei Voreintragungen wegen Vermögensdelikten aufweist und er wegen Steuerhinterziehung bereits zweimal Freiheitsstrafen verbüßt hat und er erst 2017 aus der Strafhaft entlassen worden war. Zu Lasten des Angeklagten war auch seine von nicht unerheblicher krimineller Energie getragene Vorgehensweise zu berücksichtigen.“

Das Urteil vom 10.1.2018 ist rechtskräftig (Amtsgericht München, Aktenzeichen 864 Ds 238 Js 223135/17).

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